26 - Digitale Vorlesung Urheberrecht (Grundlagen Leistungsschutzrechte) [ID:19754]
50 von 138 angezeigt

Ja meine Damen und Herren, unsere digitale Vorlesung zum Urheberrecht kommt langsam zu

Ende. Ein Kapitel ist noch aus, nämlich eine kurze Einführung in das Recht der

Leistungsschutzrechte. Wir wissen ja die Systematik des Urheberrechts, die haben wir uns schon

angeschaut. Das Urheberrecht besteht aus mehreren Teilen und wir unterscheiden insbesondere im

Teil 1 zwischen dem Urheberrecht, dem eigentlichen Urheberrecht, persönlichen geistigen Schöpfungen,

die dann eben mit einem Urheberrecht geschützt werden und im Teil 2 mit

Leistungsschutzrechten, auch sogenannten verwandten Schutzrechten genannt. Das heißt,

das Urhebergesetz regelt nicht nur das Urheberrecht, wie man vielleicht auf den ersten Blick meinen

könnte, sondern auch zusätzliche weitere eigenständige Rechte, die bestimmte, zum

Beispiel Werkvermittlungsleistungen mit einem eigenen Recht schützen. Werkvermittlungsleistungen,

Investitionsleistungen, Leistungen rund um urheberrechtlich geschützte Werke im

Dunstkreis des Kulturschaffens, sonstige Rechte, die hier bestehen. Und das ist wichtig, denn wenn

wir ja ein Sachverhalt haben, wenn jemand ein fremdes Werk, ein Firmzeichen, ein fremden

Gegenstand nutzen möchte und die Rechte zu klären sind, kann es eben sein, dass hier nicht

nur Urheberrechte bestehen, sondern zusätzlich auch Leistungsschutzrechte. Wenn Sie zum Beispiel

eine Musikaufnahme vorführen wollen, abspielen wollen, ist natürlich einmal die Musik der Texte

urheberrechtlich geschützter unter Umständen, aber daneben können Leistungsschutzrechte bestehen,

zum Beispiel an der Aufnahme, das Tonträgerherstellerrecht, aber auch der

Künstler, der hier mitgewirkt hat, die Opernsängerin beispielsweise, ein eigenes Recht hat als

ausübende Künstlerin. Und schon haben wir sozusagen an einem Gegenstand, an einer Aufnahme,

plötzlich mehrere unterschiedliche Rechte, die im Kern selbstständig nebeneinander stehen. Und wenn

wir das Werk nutzen wollen, hilft uns die Erlaubnismögliche auf ein Werk, auf ein Recht

natürlich nichts, weil wir immer noch auch von den zwei anderen eine entsprechende Erlaubnis brauchen.

Diese Vielzahl von Rechten, das müssen wir beachten. Und das ist sozusagen, was wir ja

schon wissen, dass das Urheberrecht eben nicht nur ein Recht vermittelt, sondern auch andere Rechte,

urheberrechtsähnliche Rechte, Leistungsschutzrechte, sonstige Rechte,

neighboring rights, wenn Sie noch einen englischen Begriff haben.

Ich will Ihnen in diesem ersten Kurzvideo nochmal eine kurze Übersicht geben, was für

Verwandelsschutzrechte, was für Leistungsschutzrechte sind hier im Urhebergesetz geregelt. Und im nächsten

Video werden wir uns dann mit einzelnen Aspekten noch etwas genauer beschäftigen.

Die gute Nachricht, und das ist auch der Grund, warum wir das jetzt hier auch relativ knapp halten,

ist, viele Dinge, die wir hier lesen im Gesetz, werden Ihnen bekannt vorkommen. Denn wir sind

ja in der Systematik des Urheberrechtsgesetzes und viele Begrifflichkeiten, zum Beispiel mit Blick

auf die Verwerkungsrechte, die bei den Schranken, die bei den Leistungsschutzrechten verwendet

werden, die kennen wir bereits aus dem Bereich des Urheberrechts. Deswegen haben wir hier schöne

Synergieeffekte und das ist doch mal eine gute Nachricht. Wollen wir uns aber vielleicht

zunächst mal einen Überblick verschaffen, was für Verwandelsschutzrechte gibt es und kann man

die vielleicht auch ein bisschen klassifizieren. Auch hier, wie bei den Schranken, eine klare

Systematik. Erstens, zweitens, drittens, das gibt es hier nicht, aber wir können doch so ein bisschen

systematisieren nach bestimmten Gedanken. Es gibt sozusagen eine Gruppe an Leistungsschutzrechten,

die auf dem Gedanken des Investitionsschutzes passiert, die den Schutz organisatorischer

Leistung sozusagen mit einem Recht ausstattet, Werkvermittlungsleistungen. Das ist hier sozusagen

der Kerngedanke. Rechtsinhaber ist dann auch nicht derjenige, der was geschöpft hat, darum geht es

nicht, sondern konkret insbesondere der Investor, der diese Werkvermittlungsleistung organisiert hat.

Diese Leistung, die ist sozusagen Schutzgegenstand und insoweit haben wir hier einen Unterschied zum

Urheberrecht. Ja, was sind das für Verwandelsschutzrechte, zum Beispiel das Recht des

Theater- oder Konzertveranstaltes, § 81, das Tonträgerherstellerrecht, § 85,

der Filmhersteller, § 94, Sendeunternehmer, § 87, Urhebergesetz, der Presseverleger,

87f. Dieses Recht ist derzeit nicht wirksam, aber wir kriegen auf europäischer Ebene,

weil wir haben was Vergleichbares. Deswegen bleibt das aktuell und das Datenbankherstellerrecht aus

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:13:11 Min

Aufnahmedatum

2020-07-15

Hochgeladen am

2020-07-15 14:16:35

Sprache

de-DE

Tags

Urheberrecht Werkbegriff
Einbetten
Wordpress FAU Plugin
iFrame
Teilen