Ja meine Damen und Herren, unsere digitale Vorlesung zum Urheberrecht kommt langsam zu
Ende. Ein Kapitel ist noch aus, nämlich eine kurze Einführung in das Recht der
Leistungsschutzrechte. Wir wissen ja die Systematik des Urheberrechts, die haben wir uns schon
angeschaut. Das Urheberrecht besteht aus mehreren Teilen und wir unterscheiden insbesondere im
Teil 1 zwischen dem Urheberrecht, dem eigentlichen Urheberrecht, persönlichen geistigen Schöpfungen,
die dann eben mit einem Urheberrecht geschützt werden und im Teil 2 mit
Leistungsschutzrechten, auch sogenannten verwandten Schutzrechten genannt. Das heißt,
das Urhebergesetz regelt nicht nur das Urheberrecht, wie man vielleicht auf den ersten Blick meinen
könnte, sondern auch zusätzliche weitere eigenständige Rechte, die bestimmte, zum
Beispiel Werkvermittlungsleistungen mit einem eigenen Recht schützen. Werkvermittlungsleistungen,
Investitionsleistungen, Leistungen rund um urheberrechtlich geschützte Werke im
Dunstkreis des Kulturschaffens, sonstige Rechte, die hier bestehen. Und das ist wichtig, denn wenn
wir ja ein Sachverhalt haben, wenn jemand ein fremdes Werk, ein Firmzeichen, ein fremden
Gegenstand nutzen möchte und die Rechte zu klären sind, kann es eben sein, dass hier nicht
nur Urheberrechte bestehen, sondern zusätzlich auch Leistungsschutzrechte. Wenn Sie zum Beispiel
eine Musikaufnahme vorführen wollen, abspielen wollen, ist natürlich einmal die Musik der Texte
urheberrechtlich geschützter unter Umständen, aber daneben können Leistungsschutzrechte bestehen,
zum Beispiel an der Aufnahme, das Tonträgerherstellerrecht, aber auch der
Künstler, der hier mitgewirkt hat, die Opernsängerin beispielsweise, ein eigenes Recht hat als
ausübende Künstlerin. Und schon haben wir sozusagen an einem Gegenstand, an einer Aufnahme,
plötzlich mehrere unterschiedliche Rechte, die im Kern selbstständig nebeneinander stehen. Und wenn
wir das Werk nutzen wollen, hilft uns die Erlaubnismögliche auf ein Werk, auf ein Recht
natürlich nichts, weil wir immer noch auch von den zwei anderen eine entsprechende Erlaubnis brauchen.
Diese Vielzahl von Rechten, das müssen wir beachten. Und das ist sozusagen, was wir ja
schon wissen, dass das Urheberrecht eben nicht nur ein Recht vermittelt, sondern auch andere Rechte,
urheberrechtsähnliche Rechte, Leistungsschutzrechte, sonstige Rechte,
neighboring rights, wenn Sie noch einen englischen Begriff haben.
Ich will Ihnen in diesem ersten Kurzvideo nochmal eine kurze Übersicht geben, was für
Verwandelsschutzrechte, was für Leistungsschutzrechte sind hier im Urhebergesetz geregelt. Und im nächsten
Video werden wir uns dann mit einzelnen Aspekten noch etwas genauer beschäftigen.
Die gute Nachricht, und das ist auch der Grund, warum wir das jetzt hier auch relativ knapp halten,
ist, viele Dinge, die wir hier lesen im Gesetz, werden Ihnen bekannt vorkommen. Denn wir sind
ja in der Systematik des Urheberrechtsgesetzes und viele Begrifflichkeiten, zum Beispiel mit Blick
auf die Verwerkungsrechte, die bei den Schranken, die bei den Leistungsschutzrechten verwendet
werden, die kennen wir bereits aus dem Bereich des Urheberrechts. Deswegen haben wir hier schöne
Synergieeffekte und das ist doch mal eine gute Nachricht. Wollen wir uns aber vielleicht
zunächst mal einen Überblick verschaffen, was für Verwandelsschutzrechte gibt es und kann man
die vielleicht auch ein bisschen klassifizieren. Auch hier, wie bei den Schranken, eine klare
Systematik. Erstens, zweitens, drittens, das gibt es hier nicht, aber wir können doch so ein bisschen
systematisieren nach bestimmten Gedanken. Es gibt sozusagen eine Gruppe an Leistungsschutzrechten,
die auf dem Gedanken des Investitionsschutzes passiert, die den Schutz organisatorischer
Leistung sozusagen mit einem Recht ausstattet, Werkvermittlungsleistungen. Das ist hier sozusagen
der Kerngedanke. Rechtsinhaber ist dann auch nicht derjenige, der was geschöpft hat, darum geht es
nicht, sondern konkret insbesondere der Investor, der diese Werkvermittlungsleistung organisiert hat.
Diese Leistung, die ist sozusagen Schutzgegenstand und insoweit haben wir hier einen Unterschied zum
Urheberrecht. Ja, was sind das für Verwandelsschutzrechte, zum Beispiel das Recht des
Theater- oder Konzertveranstaltes, § 81, das Tonträgerherstellerrecht, § 85,
der Filmhersteller, § 94, Sendeunternehmer, § 87, Urhebergesetz, der Presseverleger,
87f. Dieses Recht ist derzeit nicht wirksam, aber wir kriegen auf europäischer Ebene,
weil wir haben was Vergleichbares. Deswegen bleibt das aktuell und das Datenbankherstellerrecht aus
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:13:11 Min
Aufnahmedatum
2020-07-15
Hochgeladen am
2020-07-15 14:16:35
Sprache
de-DE